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Übertragung des Unternehmens

Unter einem Betriebsübergang versteht man den Übergang einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit auf eine andere Partei, zum Beispiel den Verkauf eines Unternehmens an einen neuen Eigentümer. Die Interessen der Arbeitnehmer bei einem solchen Übergang sind in der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (geändert durch die Richtlinie 98/50 vom 29. Juni 1998; kodifiziert in der Richtlinie 2001/23 vom 12. März 2001) geregelt, die für den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils gilt. Im Falle eines Unternehmensübergangs sind die Beschäftigungsbedingungen in Verträgen und Tarifverträgen geschützt, die Beschäftigung selbst ist jedoch nicht immer garantiert.

Im Jahr 2007 traten weitere Verordnungen in Kraft, die sich speziell auf öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße beziehen und die früheren Verordnungen aufheben. Vor allem erlaubt diese neue Verordnung den Mitgliedstaaten, die Bedingungen für den Übergang anderer Rechte ihrer Arbeitnehmer zu sichern, die nicht unter die Richtlinie 2001/23 fallen. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten daher die Sozialstandards berücksichtigen, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt sind. (Quelle: https://www.eurofound.europa.eu/observatories/eurwork/industrial-relations-dictionary/transfer-of-an-undertaking

UNI Europa

Gewerkschaftsverband für die Beschäftigten im Dienstleistungssektor in Europa